Google haftet für Falschaussagen in KI-Zusammenfassungen, so das LG München I. Die Implikationen gehen über Suchergebnisse hinaus: Bereits die Zusammenfassung von Quellen in eigenen KI-Worten begründe die Verantwortung des KI-Betreibers. Nutzer könnten nicht auf eine Prüfpflicht verwiesen werden. Eine Einzelentscheidung, die sich in eine zunehmend klare gerichtliche Rechtsinterpretation einreiht.
Von Falschaussagen seiner KI-Zusamenfassung von Suchergebnissen versuchte sich Google erfoglos vor dem LG München I zu distanzieren. Das noch nicht rechtkräftige Urteil erhöht den Druck auf KI-Betreiber, für fehlerhafte KI-Outputs einzustehen.
(Bild: GPT Image 2 / KI-generiert)
Mit Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26) hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts München I Google untersagt, das Verlagshaus24 und dessen Unternehmenstochter Geramond in seiner KI-Suchfunktion „Übersicht mit KI" weiter mit Betrugsmaschen, Abofallen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung zu bringen. Sollte die KI-Übersicht wieder Falschaussagen gegen die Kläger generieren, droht Google ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro je Verstoß. Google trägt zudem 80 Prozent der Verfahrenskosten, die Klägerinnen je zehn Prozent. Die Verlagesetzten ihre Ansprüche mit wenigen Ausnahmen durch.
Es handelt sich dabei um eine einstweilige Verfügung (vorläufige Unterlassungsanordnung im Eilverfahren ohne vollständige Beweisaufnahme), kein rechtskräftiges Hauptsachenurteil. Google plant nach Medieninformationen, in Berufung beim OLG München zu gehen.
Implikationen: Chancen für betroffene Unternehmen, Unsicherheit für KI-Betreiber
Die Entscheidungslogik reicht auch über die KI-Zusammenfassung hinaus. Jede Anwendung, die aus mehreren Quellen einen eigenständigen neuen Text synthetisiert, inklusive Enterprise-Chatbots (dazu unten), fällt potenziell unter denselben Haftungsrahmen, sobald das System Aussagen über identifizierbare Personen oder Unternehmen produziert. Die Münchner Kammer hat die Schwelle für „eigenständig, neu und inhaltlich“ nicht hoch angesetzt: Schon die Umformulierung und Verknüpfung von Drittquellen zu einem Fließtext reicht aus, um die Haftung beim KI-Betreiber auszulösen. Das Urteil legt so einen weiteren Stein auf dem Weg einer umfassenden Haftung von Betreibern für KI-Ergebnisse.
Es bleibt abzuwarten, wie weit die Implikationen dieser rechtlichen Einschätzungen auch für Aussagen großer KI-Modelle wie ChatGPT und Claude Relevanz erlangen werden und ob von Falschaussagen Betroffene gegen die Modellbetreiber vorgehen werden können. Einerseits spielte das Argument, KI-Zusammenfassungen seien kein essenzieller Teil des Produkts „Suchmaschine“, eine Rolle in der Gerichtsentscheidung. KI-Betreiber könnten sich insofern darauf berufen, dass generative KI-Antworten ihr Hauptprodukt darstellen, stets probabilistisch seien und Nutzer wissen würden, worauf sie sich einlassen.
Andererseits war dieses Argument in der Entscheidung gerade nicht zentral. Entscheidender für die Entscheidungslogik erwies sich Gründe, die direkt die Arbeitslogik großer KI Modelle betreffen: dass die KI Quellen in eigenen Worten zusammenfasse und interpretiere sowie dass von Nutzern ein Misstrauen gegenüber diesen Aussagen nicht erwartet werden könne. Pauschale Hinweise an die Nutzer, KI-Ergebnisse zu prüfen, würden demzufolge nicht ausreichen. Wie weit die Betreiber von öffentlichen KI-Systemen gehen müssen, um die per Definition probabilistischen Antworten zu überprüfen, wird die Rechtsprechung dabei erst noch klären müssen.
Betroffenen Unternehmen empfehlen deutsche Kanzleien derweil, rufschädigende KI-Zusammenfassungen nicht kommentarlos hinzunehmen und die Entscheidung des Münchner Gerichts als Argument bei der Durchsetzung ihrer Unterlassungsansprüche zu nutzen. Betreibern öffentlicher KI-Systeme rät der Münchner Rechtsanwalt (mit Fokus auf Wirtschaftsrecht in neuen Medien) Christos Paloubis, umgehend für „klare Beschwerdewege, nachvollziehbare Prüfprozesse, technische Schutzmechanismen gegen falsche Personen- oder Unternehmenszuordnungen und schnelle Reaktionsmöglichkeiten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen“ zu sorgen.
Zwar bedeute das Urteil keine vollumfängliche Haftung von KI-Betreibern für Inhalte und keine Pflicht zur Vorabprüfung. Es steigere aber den Druck auf Anbieter, „Mechanismen zu schaffen, um falsche Tatsachenbehauptungen zu vermeiden, Hinweise effektiv zu bearbeiten und beanstandete Inhalte schnell zu korrigieren oder zu unterlassen“.
„Verlagshaus24 ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken“, behauptete Google-KI fälschlicherweise
Die Funktion „Übersicht mit KI" (englisch: AI Overviews) aggregiert Suchergebnisse zu einer kohärenten Antwort und blendet diese vor den gewohnten Google-Ergebnislisten ein. KI-Übersichten sind ab März 2025 in Google-Suchen in Europa integriert und basieren auf dem Large Language Model Gemini.
Auf die Suchanfrage „Verlagshaus24 Betrugsmasche“ (einen Suchvorschlag, den Googles eigene Autocomplete-Funktion generierte), behauptete die KI-Übersicht am 20. Januar 2026 mit Bezug auf Zahlungsaufforderungen für Presseabonnements beim Verlagshaus: „Ja, Verlagshaus24 (GeraMont Verlag) ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken und wird oft als Betrugsmasche wahrgenommen.“
Stand: 08.12.2025
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Darunter führte die KI strukturiert „Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche“ auf und machte konkrete Handlungsempfehlungen: „Nicht zahlen: Bei unberechtigten Forderungen zahlen Sie nicht." Den Abschnitt schloss die KI: „Wenn Sie mit Verlagshaus24 (oder den verwandten Namen) zu tun haben, seien Sie extrem vorsichtig, da es sich um eine bekannte Masche handelt, die auf unseriöse Weise Abonnements verkauft und Inkasso betreibt.“
Eine andere KI-Zusammenfassung am 26. Januar brachte zudem die vermeintliche Betrugsmasche „in Verbindung mit der SEO Dienstleistungs GmbH und vermeintlichen ‚Premium Gold Paketen‘, die nach Telefonaten unerwartet in Rechnung gestellt werden.“ Doch genau diese Aussagen wurden nicht von den Links gestützt, die die KI-Übersicht als Quellen zitierte: Keine der Quellen behauptete eine Verbindung zwischen der „SEO Dienstleistungs-GmbH" oder der ebenfalls von der KI angeführten „City Inkasso" mit dem Verlagshaus24, stellte das Münchner Gericht fest.
Wie die KI ein etabliertes Markenportfolio zum Betrugsvorwurf machte
Die Antwort der Übersicht mit KI von Google auf eine Suchanfrage am 26. Januar 2026
(Bild: LG München I)
Verlagshaus24 ist ein Online-Shop des Geranova Bruckmann Verlagshauses aus München. Dieses betreibt zwölf Marken, darunter Geramond, einen Buch- und Zeitschriftenverlag mit den Schwerpunkten Technik und Geschichte. Die KI listete zum einen genau die Vielzahl der Marken unter dem Punkt „Namenswechsel" als Beleg für kriminelle Verschleierungsabsicht auf: „Die Firma agiert unter verschiedenen Namen, um eine Zuordnung zu erschweren (z.B. Medienverlag 24, SEO Dienstleistungs-GmbH, Geramont Verlag, VGBahn).“ Die KI schrieb nicht nur Geramond falsch, sondern ordnete dem Verlagshaus auch zwei Marken zu, die gar nicht zu Geranova Bruckmann gehören.
Ähnlich klingende Markennamen wurden der Google-KI zum Verhängnis. Bei „Medienverlag 24“ handelt es sich um ein Portal der Schweizer „SEO Dienstleistungs GmbH“ mit keinerlei Verbindung zum Münchner Verlagshaus. Zum Angebot des Medienverlag 24 wurden tatsächlich zahlreiche Betrugswarnungen publiziert, darunter auch ein Beitrag der Kanzlei Loschelder Leisenberg, der vor unerlaubten Anrufen bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern warnte, bei denen unter anderem Zahlungen für Google-Einträge der Unternehmen oder Verlagsverträge gefordert wurden.
Mit großer Wahrscheinlichkeit nutzte die Google-KI gerade diesen Beitrag als Hauptquelle für ihre Antwort zur „Betrugsmasche“. Nur: weder in diesem, noch in den anderen von der KI angeführten Beiträgen taucht das Verlagshaus24 oder Geramond an irgendeiner Stelle auf. Die KI halluzinierte sich die Verbindung zusammen und dichtete noch eine vermeintliche Verschleierungsabsicht durch die Nutzung von 12 Marken hinzu – alles wohl aufgrund der ähnlich klingenden Marken „Verlagshaus24“ und „Medienverlag 24“.
Schreiben ist nicht Aggregieren, urteilt das Gericht
Das juristische Kernargument der Kammer betrifft die Einordnung der KI-Funktion. Deutsche Gerichte entlasten Suchmaschinen regulär als sogenannte „mittelbare Störer“: Ihnen werden nur begrenzte Prüfpflichten auferlegt und eine Haftung kommt erst bei konkret nachgewiesenen Rechtsverletzungen in Betracht. Der Bundesgerichtshof bestimmte 2018 explizit für Suchmaschinen: „wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die Nutzbarmachung des Internets dürfen keine Prüfpflichten statuiert werden“.
Dies gelte aber nicht für KI-Antworten auf Suchanfragen, urteilte das Münchner Gericht. Es stufte Google bei den AI Overviews als unmittelbaren Störer ein. Anders als bei aggregierten Suchergebnissen würden in den KI-Überblicken Ergebnisse „in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet präsentiert“. Zudem enthielte die KI-Übersicht „Äußerungen, die in den Suchergebnissen gar nicht getroffen werden“.
Dabei sei die „Übersicht mit KI … für die Nutzung des Internets auch keineswegs zwingend erforderlich“. Es handle sich bei der KI-Zusammenfassung somit „um eine eigene, von der durch die Verfügungsbeklagte angebotenen KI erstellte Äußerung, die [Google] sich als Anbieterin … zurechnen lassen muss“.
Google verweist auf Prüfpflichten der Nutzer… und scheitert
Google hatte vor Gericht argumentiert, Nutzer könnten die Angaben über die verlinkten Quellen selbst überprüfen und wüssten ohnehin, dass KI-Ausgaben nicht unkritisch übernommen werden sollten. Das Gericht verwarf das Argument: Die KI-Übersicht sei „aus sich heraus verständlich, enthält eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf … inhaltliche Unzuverlässigkeiten, so dass für die Nutzenden regelmäßig keine Veranlassung besteht, die angezeigte Antwort auf die Suchanfrage zusätzlich zu prüfen“. Zudem zweifelte das Gericht an der Ernsthaftigkeit der Argumentation von Google. Das Unternehmen würde kaum eine KI-Übersicht an prominenter Stelle einführen, wenn es nicht davon ausginge, dass die Nutzer diese als zuverlässig einstufen und nicht jeden einzelnen Links prüfen würden.
Auch hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Schutzes der Meinungsfreiheit stufte das Münchner Gericht KI-generierte Äußerungen herab: Die KI-Behauptung sei „gerade nicht Ausdruck einer gewonnenen Überzeugung der sich äußernden Personen, sondern Ergebnis eines Algorithmus. Insoweit ist das Angebot einer KI-gestützten Recherche vorliegend vor allem Ausdruck der geschäftlichen Betätigung der Verfügungsbeklagten und allenfalls nachrangig … seine Meinung“. Ob diese Einschätzung einer algorithmisch erzeugten Behauptung für einen verminderten Schutz als Meinungsäußerung ausreicht, dürfte eine zentrale Frage im Berufungsverfahren werden.
Auch die Haftungsprivilegien des Digital Services Act (auch Gesetz über digitale Dienste) greifen nicht: Google sei bei der „Übersicht mit KI" nicht als bloßer Hostprovider tätig und könne sich „weder auf eine Haftungsprivilegierung“ für Hoster noch für „für Suchmaschinenbetreiber im Sinne eines ‚Notice-and-takedown-Verfahrens‘“ berufen.
Was das Gericht nicht untersagte
Das Gericht wies einen geringen Teil der Klägeranträge ab. Die Behauptung, die Verlage arbeiteten mit einem Inkassounternehmen zusammen, kreidete das Gericht Google nicht an. Sie sei nicht so schwerwiegend ansehensbeeinträchtigend, dass die Beweislast für eine Inkasso-Zusammenarbeit automatisch bei Google läge.
Die Kläger hätten nachweisen müssen, dass die Aussage unwahr sei, dies aber nicht vermocht. Zudem hätten die Kläger gegen Google keinen Anspruch auf Unterlassung der Aussage, Verlagshaus24 würde „auf unseriöse Weise Abonnements verkaufen und Inkasso betreiben“, weil sie sich so gar nicht deckungsgleich in den KI-Antworten finden lasse. Leser könnten die Aussagen der KI lediglich in diese Richtung interpretieren, was aber zu keiner Haftung von Google führe. Zudem stufte das Gericht Google nicht explizit als Verleger im Sinne des Presserechts ein.
Das heißt auch: Auch wenn das Urteil im Hauptverfahren und von weiteren Gerichten bestätigt wird, etabliert es zwar wichtige Haftungspflichten der Betreiber für KI-Inhalte, aber keine pauschale KI-Haftung für jeden falschen Satz. Die Art der Behauptung, ihre Schwere und die Frage, wer die Beweislast trägt, bleiben fallabhängig. Aussagen, die als bloße Schlussfolgerungen beim Leser entstehen, fallen weiter unter den Schutz der Meinungsfreiheit.
9 Prozent Fehler, milliardenfach
Wie strukturell das Risiko ist, illustriert eine Studie, die das KI-Startup Oumi im Auftrag von New York Times im Frühjahr 2026 durchführte. Gemessen wurden 4.326 Suchanfragen mit dem Benchmark „SimpleQA“ (standardisierter Test für kurze Faktenfragen mit eindeutigen Antworten) mit den AI Overviews auf Basis von Google Gemini 3. Obwohl es sich dabei um eine neuere Version der KI-Übersichten handelte als im Streitverfahren, waren 9 Prozent der Ergebnisse falsch, und 61 Prozent der KI-Antworten waren entweder inkorrekt oder nicht vollständig mit den zitierten Quellen belegt.
Google kritisierte die Methodik: SimpleQA sei für isolierte Modellbewertung konzipiert, nicht für das Zusammenspiel aus Live-Suche, Indexierung und Echtzeitzusammenfassung. Der Benchmark enthielte zudem Fangfragen, die nicht realem Nutzerverhalten entsprächen. Die Fehlerraten seien somit nicht direkt übertragbar. Wo es aber tatsächlich zu belastbaren Falschaussagen durch die Google-KI kommt, bleibt das Münchner Urteil direkt relevant.
Deutschlands Gerichte formen eine Linie
Das Münchner Verfahren steht in einer wachsenden deutschen Rechtsprechungslinie. Noch im September 2025 wies das Landgericht Frankfurt (Az. 2-06 O 271) den Eilantrag gegen AI Overviews von Google zwar ab (KI-Aussagen waren nicht unzweifelhaft als falsch zu erkennen), bestätigte dabei aber die grundsätzliche Haftung des Betreibers für KI-Falschaussagen. Das LG Hamburg untersagte ebenfalls im September 2025 (Az. 324 O 461/25) dem X-Chatbot Grok die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen: Der Plattformbetreiber macht sich KI-Ausgaben zu eigen, wenn er sie auf seinem eigenen Account präsentiert. Hier kam dieselbe Zurechnungslogik zum Einsatz, allerdings verschärft durch die öffentliche Publikation im Namen einer Eigenmarke.
Das OLG Hamm entschied im Mai 2026 (Az. 4 UKl 3/25) wettbewerbsrechtlich gegen eine Schönheitsklinik, deren Chatbot Ärzten Qualifikationen zuschrieb, die diese nicht besaßen. Dass die Aussage in einem privaten Chat mit dem Nutzer getätigt war, ändere nichts an der Sache: entscheidend sei nur, ob der Chatbot in der Sphäre des Betreibers betrieben werde.Die Revision am BGH wurde zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung der Verantwortungsfragen steht somit aus, und der BGH wird wohl unvermeidbar Haftungskriterien ausdeklinieren müssen.
Bei dem Münchner Urteil handelt es sich bis dahin um eine Entscheidung der ersten Instanz, darüber hinaus noch in einem vereinfachten Anordnungsverfahren. Die Begründungslogik allerdings reiht sich in die Entscheidungen weiterer Gerichte ein und ist darüber hinaus die präziseste öffentlich zugängliche gerichtliche Auseinandersetzung mit der Frage, wo Suchmaschinenergebnisse enden und die Verantwortung als Verleger beginnt.