Die Debatte um den US Cloud Act dreht sich oft um den Standort von Rechenzentren. Volker Ludwig von Digital Realty erklärt, warum diese Sichtweise regulatorische Risiken nur unzureichend abbildet und worauf Unternehmen stattdessen achten sollten.
Rechenzentrum ist nicht gleich Cloud. Über die Unterschiede zwischen Colocation und Cloud-Diensten und weshalb der Zugriff auf Daten wichtiger ist als der Standort der Infrastruktur.
(Bild: Midjourney / Paula Breukel / KI-generiert)
In der öffentlichen Diskussion wird der US Cloud Act häufig verkürzt dargestellt: Befindet sich ein Rechenzentrum in der Hand eines US-Unternehmens, gelten die dort gespeicherten Daten als potenziell gefährdet. Tatsächlich greift diese Annahme zu kurz.
Denn der Cloud Act knüpft nicht an den Speicherort von Daten oder die Besitzverhältnisse beim Provider an, sondern an die Zugriffsmöglichkeiten. US-Anbieter von Kommunikations- oder Cloud-Diensten müssen Daten ihrer Kunden an US-Behörden herausgeben, wenn sie darauf zugreifen können. Der Speicherort spielt dabei keine Rolle (18 U.S.C § 2713). Die zentrale Frage lautet daher nicht, wo Daten liegen, sondern wer Zugriff darauf hat.
Cloud-Dienste und Rechenzentrumsbetrieb werden häufig gleichgesetzt, obwohl sie technisch und organisatorisch grundlegend verschieden sind. Nach der Definition des NIST SP 800-145 handelt es sich bei Cloud Computing um ein Modell, das einen flexiblen, bedarfsgesteuerten Netzwerkzugriff auf einen gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer IT-Ressourcen ermöglicht.
Charakteristisch sind dabei unter anderem standardisierte Service- und Bereitstellungsmodelle sowie zentrale Merkmale wie Self-Service, geteilte Ressourcen und automatisierte Bereitstellung. Diese Struktur geht mit einer aktiven Rolle des Anbieters in Betrieb und Verwaltung der Systeme einher und damit auch mit potenziellen Zugriffsmöglichkeiten auf Daten.
Europäisches Recht setzt klare Grenzen
Der Cloud Act ist aus europäischer Sicht kein Freifahrtschein für den Zugriff auf Daten. Artikel 48 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt klar, dass Herausgabe-Anordnungen aus Drittstaaten nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt und vollstreckbar sind. Darüber hinaus verdeutlichen die aktuellen Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses, dass Unternehmen solche Anfragen stets im Einklang mit dem europäischen Datenschutzrecht prüfen müssen.
Der eigentliche Konflikt verläuft damit weniger entlang geopolitischer Linien wie ‚USA versus Europa‘ oder ‚US-Anbieter versus EU-Anbieter‘, sondern vielmehr entlang der Trennlinie zwischen Anbietern mit tatsächlichem Datenzugriff und solchen, die lediglich die Infrastruktur bereitstellen, ohne Zugriff auf die Daten zu haben.
In der Praxis wird der Betrieb eines Rechenzentrums häufig mit Datenverarbeitung gleichgesetzt, wodurch die tatsächliche Rolle vieler Colocation-Provider verzerrt wird. Sie stellen in der Regel ausschließlich die physische Infrastruktur bereit: wie Fläche, Strom, Kühlung und Konnektivität.
Kunden betreiben ihre IT-Systeme ganz eigenständig. Damit behalten sie die vollständige Kontrolle über ihre Daten und Anwendungen. Anbieter sollten sich als cloud- und carrierneutrale Plattformen verstehen, die den Zugang zu einem breiten Ökosystem aus Cloud- und Netzwerkanbietern ermöglichen, ohne selbst in die Datenverarbeitung einzugreifen.
Die Architektur entscheidet über Risiken
Colocation-Modelle zeigen, wie sich Risiken im Kontext des Cloud Acts gezielt steuern lassen. Es gibt Plattformen, die es Unternehmen ermöglichen, ihre IT-Umgebungen direkt und privat mit Cloud- und Netzwerkanbietern zu vernetzen und Datenflüsse bewusst zu gestalten. Dadurch lassen sich Abhängigkeiten reduzieren und Architekturen flexibler aufbauen, ohne die Kontrolle über Systeme und Daten abzugeben. Der operative Zugriff bleibt so beim Kunden.
Damit wird deutlich: Nicht die Infrastruktur an sich ist entscheidend, sondern die Frage, wer die Daten verarbeitet und darauf zugreifen kann.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.
Mehr Präzision statt Pauschalurteile
Deshalb sollte die Diskussion um den Cloud Act deutlich differenzierter geführt werden. Wer Infrastrukturentscheidungen trifft, sollte nicht primär auf den Standort eines Rechenzentrums oder die Herkunft des Betreibers schauen, sondern auf das Betriebsmodell.
Entscheidende Fragen sind: Wer kontrolliert die Systeme? Wer hat Zugriff auf die Daten? Und in welcher Rolle agiert der Provider?
Über den Autor: Volker Ludwig ist SVP und Managing Director Central Europe bei Digital Realty.
Sein Fazit lautet: Gerade Colocation-Modelle zeigen, dass sich regulatorische Risiken gezielt steuern lassen. Wo Unternehmen ihre Systeme selbst betreiben und die Datenhoheit vollständig bei ihnen verbleibt, reduziert sich die Relevanz externer Zugriffsmöglichkeiten erheblich. Erst diese Differenzierung ermöglicht eine realistische Bewertung regulatorischer Risiken. Ein genauer Blick verdeutlicht, dass nicht jedes Rechenzentrum Teil des Problems ist. Manche sind bewusst so ausgelegt, dass sie genau die damit verbundenen Risiken minimieren.