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4. Energie-Effizienz im Beschaffungsablauf – Auswahl und Wirtschaftlichkeit
Öffentliche Beschaffung ist anhand des Wirtschaftlichkeitsprinzips unter Beachtung einer sparsamen Haushaltsführung durchzuführen. Eine Energie-effiziente Beschaffung ist dabei nicht nur kein Gegensatz; die Energie-effiziente Beschaffung leistet einen sinnvoll ergänzenden Beitrag dazu.
Voraussetzung für die Wertung ist jedoch die vorherige Bekanntgabe der (Zuschlags-)Kriterien. Sinn und Zweck dieser Pflicht ist es, dass der Bieterkreis vorhersehen soll, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt, um dies bei der Angebotserstellung berücksichtigen zu können. Der Auftraggeber soll dabei einerseits auf seinen Bedarf besonders ausgerichtete Angebote erhalten, andererseits aber auch bei der Auswahl nicht manipulieren können.
Umweltfreundlich und öomomisch
Als Zuschlagskriterien kommen nur Kriterien in Betracht, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Bewertet werden die Eigenschaften der angebotenen Leistung, nicht aber die des Anbieters oder seiner Referenzen.
Beschaffungssteuerung bedeutet hier auch die Berücksichtigung von Umwelteigenschaften, siehe § 19 EG Abs. 9 VOL/A (bzw. 16 Abs. 8 VOL/A). Umwelteigenschaften sind dann als Zuschlagskriterium zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und dem Auftraggeber nicht dazu dienen, eine willkürliche Auswahl zu treffen. Gemäß §§ 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 9, 5 Abs. 2 Nr. 2 Vergabeverordnung ist das Kriterium des Energieverbrauchs jetzt bereits zugelassen.
Dabei ist eine Abwägung im Hinblick auf Relevanz und Sachgerechtigkeit in jedem Einzelfall ebenso Voraussetzung wie die Festlegung von Gewichtung und Wertungsmaßstäben. Die Bestimmung des Bedarfs und damit einhergehend der Kriterien zur Besetzung bleibt beim Auftraggeber verankert.
Regeln gibt es, aber …
Damit ist klar: Die Verpflichtung zur produktneutralen Beschaffung ergibt sich aus dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot gemäß dem Rahmenwerk der Direktive 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993, entsprechend in § 7 VOL/A, und soll gewährleisten, dass nicht schon durch diskriminierende Formulierungen in der Ausschreibung bestimmte Hersteller oder Lieferanten aus dem Kreis der potentiellen Bieter ausgeschlossen werden.
Gerade im Bereich der ITK-Beschaffung ist eine solche produktneutrale Leistungsbeschreibung aber keine leicht zu erfüllende Aufgabe: Die technische Komplexität der Materie, die rasche Abfolge der Produktzyklen und vor allem die Schwierigkeit, die gewünschte Leistungsfähigkeit eines Systems unter Einbeziehung aller technischen Anforderungen punktgenau – und dabei herstellerneutral – zu beschreiben, stellen öffentliche Beschaffer vor große Herausforderungen.
Praxisnahe Leitfäden
Hier setzen die Leitfäden der Arbeitsgruppe des Projekts “ITK-Beschaffung.de” an, die – wohl bislang beispiellos – sowohl aus Vertretern öffentlicher Beschaffer als auch der anbietenden ITK-Wirtschaft besteht. Zu den Teilnehmern zählen auf Seite der Beschaffer unter anderem das Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums, das IT-Amt der Bundeswehr, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Bundesbank, die Techniker Krankenkasse und das IT-Dienstleistungszentrum Berlin.
Neben den bereits vorhandenen Leitfäden zur produktneutralen Beschaffung vom Notebooks und Desktop-PCs konnte nun ein neuer Leitfaden zur Beschaffung von x86-Servern verabschiedet werden – der erste seiner Art überhaupt.
Der Autor:

Friedhelm Barczik ist Berater der Experton Group.
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