Die Verordnungen stehen auf grün

Die öffentliche Hand könnte schon längst Energie-effizient beschaffen

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2. Energie-Effizienz im Beschaffungsablauf – Vergabevorbereitung

Die Phase der Vergabevorbereitung bietet dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit, an zwei zentralen Punkten Aspekte der Energie-Effizienz einzubeziehen: Leistungsbeschreibung und Umweltzeichen.

Die Leistungsbeschreibung ist laut Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) wichtigster Anknüpfungspunkt für die Beschaffung, siehe § 8 EG Abs. 1 VOL/A (bzw. § 7 Abs. 1 VOL/A). Sie ist Teil der Vergabeunterlagen und umfasst alle Anforderungen an die zu erbringende Leistung, die von allen Bietern beachtet werden müssen.

Bei der Beschaffung ist eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zwingend, um Beschaffungsziele genau zu spezifizieren. Grundsätzlich steht es dem Beschaffer an dieser Stelle frei, die von ihm benötigten Leistungen so zu beschreiben, dass Anbieter möglichst viel Spielraum haben, Energie-effiziente Produkte oder Dienstleistungen anzubieten.

Nach § 8 EG Abs. 5 VOL/A sind Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen ausdrücklich als technische Spezifikationen in der Leistungsbeschreibung zugelassen. Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber, diese mit Inhalten zu füllen. Für die Beschaffung können unterschiedliche Fragestellungen in der Leistungsbeschreibung relevant werden:

  • Festlegung von Spezifikationen,
  • Bestimmungen zur Lebensdauer,
  • Anforderungen zum Energieverbrauch,
  • Zusätzliche Nutzerinformationen.

Für den öffentlichen Auftraggeber kann zur Beschaffung der Rückgriff auf Umweltzeichen eine erhebliche Vereinfachung bedeuten. So kann er Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, § 8 EG Abs. 5 VOL/A. Die Verwendung rein nationaler Umweltzeichen, wie beispielsweise den Blauen Engel, ist danach nicht vorgesehen. Die Anforderungen an die Umweltzeichen werden vom europäischen Vergabeverfahrensrecht kumulativ wie folgt bestimmt:

  • Das Umweltzeichen muss zur Definition der Merkmale des Auftragsgegenstandes geeignet sein,
  • Die Anforderungen an das Umweltzeichen müssen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgewertet werden,
  • Das Erlassverfahren für das Umweltzeichen muss interessierten Kreisen wie staatlichen Stellen, Verbrauchern, Herstellern, Händlern und Umweltorganisationen eine Teilnahmemöglichkeit eröffnen und
  • Das Umweltzeichen muss für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sein.

Leistungsbezug nicht vergessen!

Liegen diese Voraussetzungen vor, so können im Verfahren Waren oder Dienstleistungen, die damit ausgestattet sind, als die technischen Anforderungen erfüllend unterstellt werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass Umweltkriterien nur dann Teil der geforderten Eigenschaft des Auftragsgegenstands sind, wenn sie einen Leistungsbezug zu diesem aufweisen. Auch darf die Leistungsbeschreibung per se nicht dazu führen, dass sie den Bieterkreis auf einen einzelnen (An)Bieter oder ein einziges Produkt einengt.

Die Nachweismöglichkeit auf das Umweltzeichen zu beschränken, bleibt nach wie vor unzulässig. Die Auftraggeber müssen daneben jedes andere geeignete Beweismittel, wie beispielsweise technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.

weiter mit: 3. Energie-Effizienz im Beschaffungsablauf – Aspekte der Unternehmereignung

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