Die 44. BImSchV und die Anwendung auf Netzersatzanlagen Neue NEA-Vorschriften legen Rechenzentren lahm?
Im Juni des vergangenen Jahres wurde die 44. BImSchV (Bundes-Immissions-Schutzverordnung) veröffentlicht und erregt seitdem viel Aufmerksamkeit. Es kursieren unterschiedlichste Aussagen zu den möglichen Auswirkungen: Ganze Rechenzentren sollen aufgrund veränderter Grenzwerte nicht in Betrieb gehen können. Für Aufklärung sorgt Christoph Riedel, Sicherheitsberater bei der von zur Mühlen‘sche (VZM) GmbH.
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So spricht etwa die DKE (Deutsche Kommission Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik) in einer Verlautbarung (GK 719) davon, dass in einigen Gebieten die Neuerrichtung und der Betrieb von Notstromanlagen für Rechenzentren praktisch nicht mehr möglich sei. Doch was ist tatsächlich dran an der neuen 44. BImSchV?
Generell ist festzustellen: Die 44. BImSchV bezieht sich nur auf Netzersatzanlagen (NEA) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens einem Megawatt (MW) bis maximal 50 MW. NEA-Anlagen unter einem MW betrifft die 44. BImSchV nicht.
Das liegt daran, dass NEA-Anlagen – in der 4.BImSchV als „Notstromaggregate“ definiert – erst ab einer Größe von 50 MW Feuerungswärmeleistung genehmigungsbedürftig sind. Und die 44. BImSchV gilt bei Leistungen unter einem Megawatt nur für genehmigungsbedürftige Anlagen. Somit gelten für NEA der Leistungsgruppe unter einem Megawatt weiterhin die bestehenden Regelungen.
Sonderregelung für den Notbetrieb
Und auch Aussagen, dass es keine Ausnahmen oder Befreiungen für NEA-Anlagen gäbe, sind so nicht richtig. Wie in der TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) kommen viele Grenzwerte nicht zur Anwendung, wenn es sich um Anlagen handelt, die „ausschließlich dem Notbetrieb dienen“. Und dass Netzersatzanlagen ausschließlich dem Notbetrieb dienen, liegt auf der Hand – sofern sie nicht ins öffentliche Netz einspeisen.
Folglich sind die in der 44. BImSchV definierten Grenzwerte für Kohlenmonoxid, aber auch für Stickstoffmonoxid/Stickstoffdioxid, nicht auf NEAs anzuwenden. Auch der für Formaldehyd genannte Grenzwert ist im Vergleich zur TA-Luft unverändert - 60 Milligramm pro Kubikmeter (mg/m³).
Der einzige Grenzwert, der sich auf NEA bezogen verändert hat, betrifft die Gesamtstaubemission im Abgas. Er ist wie folgt definiert: Neuanlagen müssen einen Rußfilter mit Prüfbescheinigung über Einhaltung von fünf Milligramm pro Kubikmeter Staub vorhalten oder ohne Rußfilter die Einhaltung eines Staubgrenzwerts in Höhe von 50 Milligramm pro Kubikmeter nachweisen.
Genehmigungspraxis
Ob die Einhaltung dieses Grenzwerts nun zu Schwierigkeiten bei der Genehmigung von NEAs führen kann, haben wir von der Mühlen‘sche (VZM) GmbH das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf in Berlin gefragt. Als Genehmigungsbehörde verlangt das Bezirksamt bereits seit Jahren bei Notstromanlagen den Einbau eines Rußfilters und einen Grenzwert von einem Milligramm pro Kubikmeter für Gesamtstaub im Abgas.
Das ist weit weniger als die 44. BImSchV fordert. Die Antwort war eindeutig: „An diesem Grenzwert ist noch keine Anlage gescheitert“.
Abgasverlust und -führung
Auch der Grenzwert für Abgasverluste ist nicht auf NEA anzuwenden: Nach §17 sind Abgasverluste von neun Prozent einzuhalten, wenn es sich um „nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl- und Gasfeuerungsanlagen“ handelt. Nach § 2 versteht man unter einer „mittelgroßen Feuerungsanlage“ jedoch eine Anlage, die keine Verbrennungsmotoranlage ist. Dieser Grenzwert findet also ebenfalls keine Anwendung.
Abschließend ist die notwendige Abgasführung gemäß der 44. BImSchV zu beachten. Danach muss der Betreiber einer Anlage „die Abgase in kontrollierter Weise so ableiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird“.
Das aber wurde fast identisch bereits in der TA-Luft gefordert. Die genaue Umsetzung dieser Vorgabe wird in der VDI-Richtlinie 3781, Blatt 4 - Umweltmeteorologie - Ableitbedingungen für Abgase -konkretisiert.
Auswirkungen auf Bestandsanlagen
Hinsichtlich der Grenzwerte ändert sich bei Bestandsanlagen erst einmal nichts. Bis zum Jahresende 2024 behalten die Emissionsauflagen der zuständigen Genehmigungsbehörden ihre Gültigkeit. Die 44. BImSchV sieht Übergangsregelungen vor (§ 39), nach denen die Grenzwerte (§§ 9 bis 17) für bestehende Anlagen erst ab dem 1.1.2025 gelten.
Messungen gemäß § 24 haben ebenfalls erst „…ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem Emissionsgrenzwerte für die Anlagen gelten“ (§ 39, Absatz 9) – also ab dem Jahr 2025. Und auch dann sind für Bestandsanlagen die gleichen Grenzwerte für Staub- und Formaldehyd-Emissionen anzuwenden, wie sie bereits in der TA-Luft definiert sind.
Achtung, Widerspruch bei Formaldehyd-Emissionen
In Bezug auf die Formaldehyd-Emissionen muss man jedoch vorsichtig sein: Gernzwerte für Bestandsanlagen gelten ja eigentlich erst ab 2025 – sind aber nach § 6 bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen beziehungsweise zu registrieren.
Außerdem ist ein Nachweis (siehe: Abbildung oder Download) über die Einhaltung der Formaldehyd-Emissionen innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung zu erbringen (§ 24). Das ist ein Widerspruch zum vorherigen Absatz.
Im Schaubild wird deshalb der Nachweis des Grenzwerts für Formaldehyd bereits ab dem Jahr 2024 gefordert. Eine angekündigte Auslegungshilfe der „Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz“ soll diesbezüglich in den nächsten Monaten Klarheit bringen.
Feuerungswärmeleistung
Die Feuerungswärmeleistung ist übrigens „der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird“, also die Leistung, die einer Anlage an Brennstoff zugeführt wird, damit eine gewisse Leistung dauerhaft abgenommen werden kann.
Machen wir eine Beispielrechnung: Angenommen eine Netzersatzanlage mit 1.000 KVA elektrischer Ausgangsleistung benötigt 200 Liter Heizöl pro Stunde und das verwendete Heizöl hat einen unteren Heizwert von 10 Kilowattstunden pro Liter, errechnet sich daraus eine Feuerungswärmeleistung von 2.000 KW (therm.) (200 Liter Heizöl pro Stunde multipliziert mit dem unteren Heizwert von Heizöl von 10 Kilowattstunden pro Liter). Die Feuerungswärmeleistung dieser Anlage beträgt also das Doppelte der elektrischen Ausgangsleistung.
Zusammenfassung
- Die 44. BImSchV gilt erst für Anlagen größer oder gleich 1 MW.
- Für NEAs gibt es weiterhin Ausnahmeregeln, sofern die Anlagen ausschließlich dem Notbetrieb dienen.
- Der einzige Grenzwert, der sich verändert hat, betrifft die Staubemissionen (lediglich für Neuanlagen).
- Bestandsanlagen müssen Grenzwerte erst ab Januar 2025 einhalten – und selbst dann sind diese identisch mit der TA Luft (Tipp: Nachweis zur Einhaltung der Formaldehyd-Emissionen besser spätestens zum 01.04.2024 erbringen, bzw. die Auslegungshilfe abwarten).
- Für NEAs unter 1 MW und Bestandsanlagen gelten weiterhin die bestehenden Regelungen (Vorgaben der Baugenehmigungsbehörde oder der einzelnen Umweltämter, die oftmals auf die TA-Luft verweisen).
Hinweis: Alle Schlussfolgerungen in diesem Artikel beziehen sich auf Netzersatzanlagen, die mit einem Verbrennungsmotor unter Einsatz flüssiger Brennstoffe (Heizöl oder Diesel) arbeiten. Netzersatzanlagen, die andere Treibstoffe oder keinen Verbrennungsmotor nutzen, müssen für den Einzelfall separat betrachtet werden.
*Der Autor, Christoph Riedel, ist Diplom-Ingenieur (FH), Security-Engineer (BdSI), Fachingenieur Gebäudeautomation (VDI) und arbeitet als Sicherheitsberater bei der von zur Mühlen‘sche (VZM) GmbH mit den Spezialgebieten Heizung, Lüftung, Klima sowie Sicherheitstechnik und Gebäude-Automation.
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