Kühlsysteme, Lüftungsanlagen und Notstromgeneratoren können Rechenzentren zu Lärmquellen machen. Warum Berücksichtigung des Schallschutzes bei der Standortwahl und im Genehmigungsprozess helfen kann. Wer frühzeitig plant, vermeidet Konflikte.
Bei der Planung von Rechenzentren müssen auch die Geräuschemissionen technischer Anlagen berücksichtigt werden.
(Bild: Gemini / Paula Breukel / KI-generiert)
Lärm ist vielleicht nicht das Erste, was man mit Rechenzentren verbindet. Doch vor allem Kühlsysteme, Lüftungsanlagen und Notstromgeneratoren können eine erhebliche Lärmbelästigung verursachen – mitunter so stark, dass die zulässigen Grenzwerte überschritten werden. Die gesetzlichen Anforderungen an den Schallschutz sind entsprechend hoch. Versäumnisse im Planungsprozess können nicht nur zu Verzögerungen bei der Genehmigung führen, sondern diese im schlimmsten Fall ganz verhindern.
Mit dem stetigen Ausbau digitaler Infrastrukturen steigt die Zahl neuer Rechenzentren – und damit auch die Notwendigkeit, frühzeitig auf potenzielle Lärmkonflikte zu reagieren. Ein durchdachtes Schallschutzkonzept, das bereits in der frühen Planungsphase berücksichtigt wird, ist entscheidend, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen, Akzeptanz in der Nachbarschaft zu sichern und einen reibungslosen Projektverlauf zu gewährleisten.
Dieser Bericht zeigt auf, welche technischen und planerischen Maßnahmen zum effektiven Schallschutz beitragen können und warum es sich lohnt, dieses Thema frühzeitig und strategisch anzugehen.
Der Rechtlicher Rahmen: BImSchG und TA Lärm
Die Geräuschemissionen von Rechenzentren unterliegen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm). Letztere konkretisiert die zulässigen Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit von der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung. Dabei wird unter anderem zwischen reinen Wohngebieten, Mischgebieten, Gewerbe- oder Kurgebieten unterschieden. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Zeitdifferenzierung: Im Beurteilungszeitraum Nacht – zwischen 22 und 6 Uhr – gelten strengere Grenzwerte, die um bis zu 15 dB(A) unter den Tageswerten liegen. In besonders schutzbedürftigen Gebieten wie allgemeinen und reinen Wohngebieten oder Kur- und Krankenhausgebieten werden zudem sogenannte Ruhezeitenzuschläge für bestimmte Zeiten berücksichtigt, wie beispielsweise werktags von 6:00 bis 7:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr.
Wesentlich ist, dass die TA Lärm nicht nur die Immissionen des geplanten Vorhabens berücksichtigt, sondern die gesamte Geräuschbelastung (auch Gesamtbelastung genannt) am Immissionsort. Es macht daher einen erheblichen Unterschied, ob ein Rechenzentrum in einer ruhigen Umgebung geplant wird oder ob sich weitere immissionsrechtlich relevante Anlagen in der Umgebung befinden, die ebenfalls unter die Bewertung der TA Lärm fallen. Diese sogenannte Vorbelastung zu identifizieren und zu bestimmen, kann mitunter ein aufwendiges Unterfangen sein. Denn je nach Vorbelastung ist viel Recherchearbeit zu den umliegenden Anlagen notwendig.
Als praxisorientierte Faustregel ermöglicht die TA Lärm folgendes Vorgehen: Bleiben die Schallimmissionen des zu genehmigenden Rechenzentrums mindestens 6 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert, kann eine Bestimmung der Vorbelastung am Immissionsort entfallen. Anderenfalls ist es erforderlich, die bereits vorhandenen Geräuschquellen im Umfeld des geplanten Rechenzentrums in die Bewertung einzubeziehen.
Dies kann entweder durch schalltechnische Berechnungen oder, bei unklarer oder komplexer Lärmsituation, durch gezielte Messungen gemäß TA Lärm erfolgen. Entscheidend ist, dass die gesamte Immissionssituation realistisch abgebildet wird, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Genehmigungsverfahren nachweisen zu können.
Ein entscheidender Unterschied besteht zum Beispiel zum Verkehrslärm: Während es hier möglich ist, Anwohner etwa durch Schallschutzfenster vor zu hoher Lärmbelastung zu schützen (sogenannter passiver Schallschutz), nimmt die TA Lärm durch die geforderte Einhaltung vor dem geöffneten Fenster die Betreiber von Rechenzentren in die Pflicht. Sie müssen die Schallimmissionen so weit reduzieren, dass sie den Vorgaben entsprechen.
Zusätzlich zum BImSchG und der TA Lärm können kommunale Satzungen und Bebauungspläne weitergehende Anforderungen enthalten.
In manchen Fällen, etwa bei großen Rechenzentren mit einer Anschlussleistung von über 100 Kilowatt (kW), bei speziellen KI-Rechenzentren oder in besonders schutzbedürftiger Umgebung, ist zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Darin sind neben Lärmimmissionen auch zahlreiche andere Umweltaspekte zu berücksichtigen, etwa Erschütterungen während der Bauphase, Wasser- und Strombedarf oder Abfälle.
Stand: 08.12.2025
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Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte müssen Betreiber von Rechenzentren im Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Rechenzentren nach § 4 BImSchG nachweisen. Dabei spielt die schalltechnische Fachplanung eine zentrale Rolle.
Früh an Lärm denken, bedeutet Genehmigungsrisiken vermeiden
Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, dass das Thema Lärm erst berücksichtigt wird, wenn die Standortwahl getroffen und die technischen Anlagen schon weitgehend spezifiziert sind. Im ungünstigsten Fall kommt es dann zu einer Verzögerung der Genehmigung und einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand, um die Lärmschutzvorgaben einzuhalten. Eine frühzeitige Planungsbegleitung kann helfen, Zeit und Kosten zu sparen.
Prognose statt Problem: Was im Vorfeld möglich ist
Im Idealfall sollte der Immissionsschutz schon bei der Auswahl des Standorts berücksichtigt werden. Dabei sind vor allem die folgenden Fragen zu beantworten: Um welche Art der Umgebung handelt es sich – ist es etwa ein Gewerbe-, ein Misch- oder ein reines Wohngebiet? Welche Lärmquellen bestehen bereits? Enthalten kommunale Satzungen oder der Bebauungsplan eigene Lärmvorschriften? Sind Schallkontingente zu berücksichtigen?
Eine Machbarkeitsprüfung kann bereits in einem frühen Planungsstadium zeigen, ob schalltechnische Konflikte zu erwarten sind. Ist das der Fall, empfiehlt sich eine fundierte schalltechnische Bewertung. Sie ermöglicht es, gezielt Lärmschwerpunkte zu identifizieren und mit priorisierten Maßnahmen zu behandeln. Hierfür wird mittels Simulationen die Umgebung und die geplanten Schallquellen abgebildet und eine akustische Modellierung und Prognose von Lärmausbreitungen erstellt. Auf dieser Basis lässt sich ziemlich exakt berechnen, wo das Überschreiten zulässiger Grenzwerte zu erwarten ist.
Vom Lärm zur Lösung: Schritte zum wirkungsvollen Schallschutz
Um schädliche Geräuschimmissionen von vornherein zu vermeiden, sollte der Schallschutz frühzeitig und systematisch in die Planung eines Rechenzentrums eingebunden werden. Dafür stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, die idealerweise in folgender Reihenfolge umgesetzt beziehungsweise geprüft werden:
Technische Ausstattung: Auswahl möglichst geräuscharmer Komponenten – zum Beispiel leise Rückkühler, ventilatorlose Kühlsysteme oder gekapselte Aggregate;
Ausrichtung und Platzierung: Schallquellen sollten so im Gebäude oder auf dem Grundstück angeordnet werden, dass sie möglichst abgewandt von schutzbedürftigen Bereichen liegen;
Bauliche Gestaltung: Der architektonische Entwurf kann gezielt zur Lärmminderung beitragen – etwa durch Nutzung von Gebäudestrukturen als Schallbarrieren oder durch zusätzliche bauliche Abschirmungen.
Der erste Schritt sollte also direkt an der Lärmquelle ansetzen, beginnend mit der lärmintensivsten. Durch leisere Aggregate oder Ventilatoren oder die Auswahl einer anderen Technologie, zum Beispiel einer Flüssigkeitskühlung, lassen sich die Schallimmissionen oft schon erheblich reduzieren.
Reicht das nicht aus, kann eine andere Positionierung oder Ausrichtung des Geräts beziehungsweise der Anlage im Gebäude dazu beitragen, dass weniger Lärm entsteht beziehungsweise nach außen dringt. Dabei lohnt es sich, nicht nur die Geräuschquelle selbst im Blick zu haben. Beispielsweise kann durch eine andere Anordnung der Serverracks die Luftzirkulation verbessert werden, sodass weniger Kühlung nötig ist und sich damit auch der Lärm reduziert.
Eine weitere Möglichkeit sind Schall- beziehungsweise Schwingungsdämpfer und Schalleinhausungen sowie spezifische Schalldämmungen für Wände und Decken. Wer früh mit der schalltechnischen Betrachtung begonnen hat, kann diese oft kostenintensiven Maßnahmen jedoch vermeiden.
Dann kann noch geprüft werden, ob Gebäude oder Anlagen auf dem Gelände anders positioniert oder ausgerichtet werden können, um die Schallimmissionen zu minimieren, beispielsweise indem ein Bürohaus als Schallschutzwand für ein Wohngebiet dient. Mittels modelltechnischer Berechnungen können verschiedene Varianten im Vorhinein durchgespielt werden.
Für genehmigungspflichtige Vorhaben ist ein fachgerecht erstelltes Gutachten Pflicht. Dabei genügt es nicht, die Schallimmissionen rechnerisch korrekt zu bewerten – das Gutachten muss auch den formalen Anforderungen genügen. Spezialisten berücksichtigen bei der Erstellung von Gutachten außerdem die relevanten Urteile der Bundes- und Landesverwaltungsgerichte und können mit ihrer Erfahrung erheblich zu einer unkomplizierten und schnellen Genehmigung beitragen.
Der guten Nachbarschaft zuliebe
Rein rechtlich genügt die Einhaltung der TA Lärm und gegebenenfalls weiterer kommunaler Vorgaben. Doch die Realität zeigt: Auch formell zulässige Geräusche können zu Unmut führen, immer wieder kommt es zu Bürgerinitiativen gegen geplante Rechenzentren.
Über den Autor: Matthias Schmidt ist Projektleiter Akustik und Verkehrsplanung bei ARFY.
Sein Fazit lautet: „Es gilt zu bedenken, dass nicht nur das Rechenzentrum Schallimmissionen erzeugt – vorher kommt es noch zu Baustellenlärm.
Für Rechenzentrumsbetreiber, die unnötige Widerstände von Anfang an vermeiden möchten, empfehlen sich Baulärmprognosen und Konzepte für Lärmminderungsmaßnahmen. Auch ein frühzeitiger, aktiver Dialog mit Kommunen, Multiplikatoren und der Nachbarschaft trägt zu einer guten Nachbarschaft bei.“