Bußgelder und Ausschluss bei öffentlichen Ausschreibungen Was gibt es fürs Lieferkettengesetz jetzt zu tun?
Gegen Kinderarbeit sowie Ausbeutung der Menschen in ärmeren Ländern und für den Umweltschutz soll das Lieferkettengesetz fungieren. Nicht alle deutschen Unternehmen sind betroffen. Die Umsetzung ist teuer. Wer es richtig macht, kann sein Image aufpolieren.
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Das Bundeskabinett hat im März den Entwurf eines Lieferkettengesetzes (LiefKettG) beschlossen. Der Fokus liegt auf dem weltweiten Schutz von Arbeitnehmern sowie der Umwelt. Entsprechend sollen deutsche Unternehmen sich verpflichten, dass ihre Lieferanten, auch die mittelbaren, weltweit bestimmte arbeits- und umweltbedingte Mindeststandards einhalten.
Zu beachten sind dabei sowohl das deutsche als auch das europäische Gesetz. Konkret verhindert werden sollen damit beispielsweise Zwangs- oder Kinderarbeit. Laut Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind davon weltweit 25 Millionen beziehungsweise 152 Millionen Menschen betroffen.
Das Gesetz betrifft die Unternehmen je nach Größe zu unterschiedlichen Zeitpunkten. So sind Unternehmen mit über 3.000 Arbeitnehmern ab 1. Januar 2023 zur Einhaltung verpflichtet. Ein Jahr später soll die Regelung für Firmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern greifen.
Zusätzlich plant die EU ein europaweites Lieferkettengesetz. „In anderen EU-Mitgliedsstaaten gibt es vergleichbare Regelungen, die aber nicht so ehrgeizig sind“, erläutert Entwicklungsminister Gerd Müller. „Deutschland setzt mit dem Lieferkettengesetz ein starkes Zeichen in der Europäischen Union: für eine gerechte Globalisierung! Unser Wohlstand und wirtschaftlicher Erfolg darf nicht auf Menschenrechtsverletzungen in unseren Lieferketten beruhen.“
Mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft eine Behörde die Einhaltung. Sie kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. Stellt sie Versäumnisse oder Verstöße fest, kann sie Bußgelder verhängen oder Unternehmen von der öffentlichen Beschaffung ausschließen.
Pflichten aus dem Lieferkettengesetz
Was müssen Unternehmen also zukünftig beachten?
- Angemessenheit des Unternehmenshandelns: Dem Unternehmen wird ein Ermessens- und Handlungsspielraum bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen gewährt. Welche Risiken wie adressiert werden müssen, hängt maßgeblich von der individuellen Lage ab.
- Menschenrechtliche Sorgfalt: Das Unternehmen muss nachweisen können, dass entsprechende Risikovermeidungsprozesse eingeführt wurden, die nach seinem Ermessen machbar und verhältnismäßig sind.
- Angemessenes Risiko-Management: Das Risiko-Management dient dem Ziel, Risiken und mögliche Gesetzesverstöße entlang der Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder zumindest zu minimieren, wenn eine Beendigung nicht möglich oder mit einem zu großem Aufwand verknüpft ist. Unternehmen sollen die dazu nötigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, um eine Überwachung zu garantieren.
- Angemessene Abhilfemaßnahmen: Mithilfe einer Abhilfemaßnahme sollen, basierend auf der Risiko-Analyse, bereits realisierte oder bevorstehende Bedrohungen beendet oder zumindest minimiert werden.
- Dokumentationspflicht: Sie dient als Grundlage für die behördliche Durchsetzung der Sorgfaltspflichten. Zudem ist sie wichtig um die Pflichterfüllung nachzuweisen. Die Dokumente sind sieben Jahre aufzubewahren.
- Betretungsrechte: Behörden dürfen die Räumlichkeiten des Unternehmens betreten und besichtigen.
- Beschwerdeverfahren: Die Gesetzesbegründung besagt, dass die Unternehmen ein internes Beschwerdeverfahren errichten können oder sich an einem externen beteiligen. In Frage kommt beispielsweise ein von einem Branchenverband organisierter Mechanismus.
Unternehmen mit der entsprechenden Größe müssen also ihre Compliance-Anforderungen anpassen. Dazu zählt unter anderem:
- die Einstellung eines Menschenrechtsbeauftragten,
- die Schaffung der notwendigen Infrastruktur,
- die Ausarbeitung einer Risiko-Analyse,
- die Organisation und Verwaltung des Beschwerdeverfahrens und die Dokumentations- und Berichtspflicht.
Kritik am Gesetz
Auch wenn Menschenrechte, Schutz vor Ausbeutung und der Erhalt unseres Planeten ein ehernes Ziels sind, gibt es Kritik an der Regelung. So steht das LiefKettG vor dem Problem, ob sich deutsche Unternehmen eine solche Menschenrechtspolitik leisten können. Kritiker verweisen darauf, dass der Menschenrechtsschutz eine hoheitliche Aufgabe eines Staates sei. Die einseitige Verpflichtung der Lieferanten könne mit dem Ergebnis wettbewerblich benachteiligend sein, dass sich deutsche Unternehmen mit ihrer vorbildlichen Arbeitsschutz- und Umweltpolitik aus den Märkten wie Afrika, Asien oder Südamerika zurückziehen müssten.
Das LiefKettG könne somit sein Ziel verfehlen. Es gibt auch ein Image-Risiko; denn eine Ermittlung führt möglicherweise zu einer Rufschädigung des Unternehmens.
Zudem sei die gesetzeskonforme Umsetzung für die Firmen kostspielig, da unter anderem Personal für die Risikoanalyse und Überwachung eingestellt werden müsse. Diese höheren Produktionskosten wirkten sich auf die Wettbewerbsfähigkeit aus.
Jedoch biete die Gesetzesinitiative deutschen Unternehmen ebenfalls eine Marktchance: Diejenigen, die sich durch eine vorbildliche Umsetzung auszeichneten, könnten auf die Zuneigung der Verbraucher hoffen. Diese legten nämlich immer mehr Wert bei ihren Kaufentscheidungen auf die Einhaltung der sozialen und Umweltstandards.
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