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Nachhaltigkeitsrichtlinie der EU Was ist Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD?

Von Manuel Masiero 3 min Lesedauer

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Die EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Nachhaltigkeitsziele und -Maßnahmen transparent zu machen. Sie definiert gleichzeitig auch, wie diese Berichterstattung aussehen soll.

Beginnend mit dem Geschäftsjahr 2024 müssen in Deutschland etwa 15.000 Unternehmen die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU einhalten.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Beginnend mit dem Geschäftsjahr 2024 müssen in Deutschland etwa 15.000 Unternehmen die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU einhalten.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) will die EU die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitern, verbessern und vereinheitlichen. Ziel dieses Offenlegungsprozesses ist es, eine Transparenz zu schaffen, die es Anlegern und Verbrauchern ermöglichen soll, sich ein möglichst umfassendes Bild über die Nachhaltigkeitsleistung des Unternehmens zu machen.

Die CSRD trat auf EU-Ebene am 5. Januar 2023 in Kraft. Innerhalb von 18 Monaten muss sie in Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden.

So wichtig wie der Finanzbericht

Die CSRD löst die 2014 vom EU-Parlament verabschiedete Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab. Die NFRD verpflichtete Unternehmen dazu, nicht-finanzielle Informationen zu ihrer ESG-Leistung (Environment, Social, Governance) offenzulegen. Sie ist eine der Handlungsgrundlagen innerhalb des europäischen Green Deals, mit dem die EU das Ziel erreichen will, Europa bis zum Jahr 2050 in den ersten klimaneutralen Kontinent zu transformieren.

Die CSRD baut auf der NFRD auf, verstärkt aber die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. So müssen Unternehmen nicht nur umfassender berichten, sondern die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss auch ein fester Bestandteil des Jahresberichtes sein. Damit wird sie praktisch der Finanzberichterstattung gleichgestellt.

ESRS gibt die Inhalte vor

Welche Inhalte die Nachhaltigkeitsberichterstattung genau umfassen soll, wird in den „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) definiert. Zwecks effizienterer Auswertung und besserer Vergleichbarkeit schreiben die ESRS unter anderem eine durchgehend digitale Berichterstattung im XHTML-Format vor.

Die ESRS definieren insgesamt zwölf Kapitel für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Schwerpunktmäßig drehen sie sich um drei ESG-Themenblöcke, zu denen Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsbemühungen zusammenzustellen und veröffentlichen sollen.

Unterteilt sind die ESG-Themenblöcke jeweils in mehrere Unterkapitel. Für Unternehmen sind hinsichtlich Berichterstattung nur diejenigen Unterkapitel relevant, zu denen auch ein unmittelbarer Bezug besteht.

Die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung orientiert sich schwerpunktmäßig an den ESG-Themenblöcken Environment, Social und Governance.(Bild:  Amana.de)
Die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung orientiert sich schwerpunktmäßig an den ESG-Themenblöcken Environment, Social und Governance.
(Bild: Amana.de)

Im Themenblock „E“ wie „Environment“ geht es um Umweltschutz-Themen, die auch für Datacenter-Betreiber wichtig sind. Dazu gehören beispielsweise der eigene CO2-Fußabdruck, die Nutzung von Wasserressourcen und die Wärmerückgewinnung. „S“ steht für „Social“ und behandelt alle sozialen Maßnahmen des Unternehmens, etwa betreffend die eigenen Beschäftigten, die Beschäftigten in der Wertschöpfungskette sowie die Endverbraucher. Im Themenblock „G“ wie „Governance“ dreht sich alles um die Grundsätze der Unternehmensführung, beispielsweise die Unternehmensethik, Weiterbildungsmaßnahmen oder Equal Pay.

Eine weitere wesentliche, mit der CSRD eingeführte, Neuerung ist die so genannte doppelte Wesentlichkeit. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsbemühungen aus zwei unterschiedlichen Perspektiven zu beleuchten. Einerseits müssen sie darlegen, welche Folgen ihre eigene Geschäftstätigkeit für Mensch und Umwelt hat. Und zum anderen gilt es offenzulegen, welche externen Nachhaltigkeitsfaktoren sich auf die Finanzen des Unternehmens auswirken. Abschließend muss die Nachhaltigkeitsberichterstattung noch von einem unabhängigen Dritten geprüft werden.

CSRD startet mit dem Geschäftsjahr 2024

Mit der CSRD weitet sich gegenüber der NFRD auch der Bereich aus, in dem die Berichterstattungspflicht gilt. Schätzungen zufolge steigt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen in Deutschland von 500 auf zirka 15.000 Unternehmen. EU-weit schätzt man die Zahl auf rund 50.000. Die CSRD-Berichterstattung wird bis 2028 schrittweise für verschiedene Arten von Firmen eingeführt.

Ab dem Geschäftsjahr 2024 greift die CSRD für alle Unternehmen mit 500 Mitarbeitern oder mehr. Diese Unternehmen unterliegen bereits der Pflicht zur nicht-finanziellen Erklärung nach der NFRD. Ab dem Geschäftsjahr 2025 kommen alle weiteren großen Kapitalgesellschaften dazu.

Mit dem Geschäftsjahr 2026 gilt die CSRD dann auch für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen und ab dem Geschäftsjahr 2028 für Unternehmen aus Drittstaaten, die ein Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen in der EU unterhalten.

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