Seit dem 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft. Damit müssen Unternehmen ihre Lieferketten transparent machen und die Risiken sämtlicher Geschäftspartner auf Herz und Nieren prüfen. Wer sich nicht dran hält, riskiert nicht nur Negativ-Schlagzeilen und Image-Schäden, sondern auch empfindliche Geldstrafen. Also: Unternehmen brauchen valide Daten über die Nachhaltigkeit ihrer Geschäftspartner.
Der Gesetzgeber fordert seit dem 1. Januar die Einhaltung schärferer Nachhaltigkeitsstandards: Environment, Social und Governance (ESG). Es drohen unter anderem Bußgelder.
(Bild: Falko Müller - Riesa - stock.adobe.com)
Nicht nur Verbraucher verlangen immer häufiger, dass Güter und Dienstleistungen nachhaltig sind. Auch der Gesetzgeber fordert die Einhaltung zunehmend schärferer Nachhaltigkeitsstandards. Neben der stetig voranschreitenden europäischen Regulierung in Sachen ESG (Environment, Social, Governance) entfaltet für in Deutschland ansässige Unternehmen das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG, kurz Lieferkettengesetz) besondere Bedeutung.
Zu den Kernelementen der im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten gehört die Einrichtung eines Risikomanagements, um die Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, zu vermeiden oder zu minimieren.
Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane in der Pflicht
Konkret bedeutet das: Unternehmen müssen künftig nicht nur in ihrem eigenen Geschäftsbereich dafür sorgen, dass Menschenrechte geachtet und Umweltstandards eingehalten werden. Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen auch, das Geschäftsgebaren ihrer Lieferanten auf den Prüfstand zu stellen. Wer Menschenrechte verletzt, kommt als Geschäftspartner nicht länger in Frage, es sei denn, er trifft entsprechende Abhilfemaßnahmen.
Bei Verstößen gegen das neue Gesetz drohen Geldstrafen in Höhe von bis zu 8 Millionen Euro oder 2 Prozent des Jahresumsatzes. Neben der Geschäftsleitung sind dabei auch die Aufsichtsorgane in der Pflicht. Sie müssen im Rahmen ihrer Kontroll- und Beratungsfunktion sicherstellen, dass die neuen Anforderungen des Gesetzes durch die Geschäftsleitung ordnungsgemäß erfüllt werden.
Der Adressatenkreis
Zwar ist der Adressatenkreis dieser Vorschriften vorerst beschränkt. Das Lieferkettengesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Doch ist zu erwarten, dass der Kreis betroffener Unternehmen künftig deutlich ausgeweitet wird, so dass auch kleine und mittlere Unternehmen immer öfter Daten zur Nachhaltigkeit ihrer Lieferkette werden vorlegen müssen.
Zudem sind viele von ihnen in ihrer Rolle als Zulieferer bereits verpflichteter Unternehmen indirekt schon jetzt betroffen. Daher sind sie gut beraten, den Gesetzesanforderungen möglichst frühzeitig umfassend zu genügen.
So gelingt die Umsetzung
Was aber ist konkret gefordert, und wie kann die Umsetzung erfolgen? Das Gesetz nennt sowohl die zu schützenden Rechtsbereiche (Paragraf 2) als auch die zu beachtenden Sorgfaltspflichten (Paragraf 3). Darüber hinaus enthält es Vorgaben für ein entsprechendes Risiko-Management-System (Paragraf 4). Ein verantwortungsvolles Lieferketten-Management muss demnach eine Integration der Sorgfaltspflichten in die Compliance-Risiko-Management-Systeme vorsehen.
Gefordert sind die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie und die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern sowie die sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen.
Konkret gilt zunächst, mögliche Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen Umweltschutzvorgaben zu identifizieren und zu bewerten. Sodann ist zu prüfen, wie und ob sich diese Verstöße vermeiden lassen. Hier gilt das Gesetzesmotto „Befähigung vor Rückzug“:
Unternehmen sollen ermutigt werden, ihre Zulieferer bei der Einhaltung von Umwelt- und Menschenrechtsstandards zu unterstützen. Sämtliche Maßnahmen müssen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit bewertet werden. Dabei ist der gesamte Prozess zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu dokumentieren.
Externe Dienstleister sind zur Stelle
Eine derartige Risiko-Analyse, -bewertung und eine entsprechende Dokumentation machen ein systematisches ESG-Screening unabdingbar. Die umfangreichen Kriterienkataloge bei jedem einzelnen Geschäftspartner individuell abzuprüfen dürfte dabei die meisten Unternehmen überfordern. Vielfach bietet sich daher an, auf datenbasierte Lösungen externer Dienstleister zurückzugreifen.
Etablierte Anbieter solcher Lösungen bieten Detailinformationen zur Leistung von Geschäftspartnern in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Und das einfach per regelmäßig aktualisierter Batch-Datei oder per Schnittstelle in Echtzeit.
Stand: 08.12.2025
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Basis sind ESG-Daten, die aus Millionen von vertrauenswürdigen Quellen auf der ganzen Welt zusammengetragen und regelmäßig aktualisiert werden. Ihre Bewertungsverfahren und Kriterienkataloge orientieren sich dabei eng an den gesetzlichen Vorgaben und liefern neben ESG-relevanten Informationen zu Einzelunternehmen Rankings, Subrankings, Branchenvergleiche und Quell-Infos.
Das erleichtert Einkaufs- und Compliance-Spezialisten gleichermaßen, die regulatorisch geforderte und ökonomisch gebotene Einbindung von ESG-Kriterien in ihre Third-Party-Bewertungsverfahren und Due-Diligence-Prozesse umzusetzen. Denn durch den Zugriff auf eine entsprechend vertrauenswürdige ESG-Datenquelle lassen sich Prüfprozesse automatisieren und die entsprechenden Dokumentations- und Berichtspflichten integrieren.
*Carsten Ettmann Diplom-Kaufmann Carsten Ettmann ist als Senior Consultant für Dun & Bradstreet tätig. Die Beratung im Zusammenhang mit dem Risiko-Management von Unternehmen sowie die Analyse und Beurteilung von Unternehmen anhand von Finanzdaten liegen dabei im Fokus seiner Tätigkeit. Ettmann ist Experte für die Integration von Risikodaten in Risiko-Management-Systeme. Zudem ist er damit betraut, Finanzdaten auf Ihre Wirkung in Rating-Prozessen zu analysieren und Verbesserungsmöglichkeiten für Ratings zu realisieren.
Ettmann hat langjährige und intensive Erfahrung auf den Gebieten der Jahresabschlussanalyse, Unternehmensbewertung und Kreditwürdigkeitsprüfung sowie umfängliche praktische Erfahrungen als Prüfungsleiter in der Wirtschaftsprüfung sowie als Senior-Ratinganalyst und -Consultant und schließlich Praxiskenntnisse im Beteiligungs-Controlling. Vielen kennen ihn von einer Vielzahl an Vorträgen und Schulungen für Kunden der Dun & Bradstreet Deutschland GmbH sowie beispielsweise für den Moore-Stephens-Verband (Netzwerk von Wirtschaftsprüfern) oder das Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft (IMW).