Einige Standortfaktoren für Rechenzentren sind allgemein anerkannt: Verfügbarkeit von Strom, Planungsrecht, Datenanbindung, womöglich Nähe zu einer attraktiven Großstadt. Aber welche Rolle spielt die Möglichkeit der Abwärmenutzung? Dieser Beitrag will einen Überblick darüber geben, wie sich die Vorschriften des EnEfG zur Abwärmenutzung bei Rechenzentren als neuer Standortfaktor auswirken.
Das EnEfG schreibt für Rechenzentren die Nachnutzung der von den Rechnern erzeugten Wärme vor. Bestimmt nun die Abwärmenutzung den Standort eines Datacenter, ist das Gesetz ein Nachteil oder inkludiert es Schlupflöcher?
(Bild: peterschreiber.media – stock.adobe.com)
Fragt man einen Makler, welche drei wichtigsten Faktoren den Wert einer Immobilie ausmachen, so wird er antworten „Lage, Lage und Lage“. Bei Standorten für – zumal große – Rechenzentren gilt das auch. Bei der Frage allerdings, was denn eine gute Lage für ein Datacenter ausmacht, wird es etwas komplizierter.
'Klimaneutrale Rechenzentren' und die Weiterverwendung der Datacenter-Abwärme
Dreh- und Angelpunkt dieser Überlegung ist § 11 Absatz. 2 Nummer 2 des im vergangenen September vom Bundestag beschlossenen Energie-Effizienzgesetzes (EnEfG). Der deutsche Gesetzgeber hat mit dieser Regelung für Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 in Betrieb gehen, im nationalen Alleingang einen Energy Reuse Factor (ERF) festgelegt.
Die Bundesrepublik folgt bei der Umsetzung der novellierten EU-Energie-Effizienzrichtlinie („EED III“, 2023/1791 vom 13. September 2023) damit dem Prinzip verbindlicher „alternativer Maßnahmen“ zu Energie-Effizienzverpflichtungssytemen – angesichts des gegenwärtig stattfindenden dynamischen Wettbewerbs um digitale Infrastruktur in Europa ein sicherlich mutiger, vielleicht auch gewagter Schritt.
Dabei ist das Ziel ebenso nachvollziehbar, wie legitim: Rechenzentren haben einen gewaltigen Energiebedarf. Alle Marktteilnehmer gehen unter dem Einfluss sich durchsetzender KI-Anwendungen von einem dramatisch steigenden Energieverbrauch in Rechenzentren aus.
Die Abwärme ist aus Sicht der Betreiber ein Abfallprodukt, dessen man sich durch Kühlung entledigen muss. Es ist daher letztlich ein Gebot der Vernunft, einen Teil der in Rechenzentren verbrauchten Energie in Form von Wärme wiederzuverwenden.
Nichts anderes ist gemeint, wenn das Gesetz in einer etwas verunglückten (und wohl auch verfassungsrechtlich problematischen) Formulierung verlangt, dass Rechenzentren in den kommenden Jahren einen von 10 auf 20 Prozent ansteigenden „Anteil an wiederverwendeter Energie“ aufweisen müssen.
Die Intention des Gesetzgebers ist damit klar: Rechenzentren sollen dort errichtet werden, wo ihre Abwärme in möglichst großem Umfang einer Zweitnutzung zugeführt werden kann. Wenn es dem Gesetzgeber gelungen sein sollte, diese Intention umzusetzen, wird die Möglichkeit der Abwärmenutzung zum Standortfaktor.
Rechenzentrentechnik und Wärmenetze oft inkompatibel
Hier beginnt das Dilemma. Auch wenn der ERF gegenüber dem im Referentenentwurf noch vorgesehenen Faktor von 40 Prozent für neue Rechenzentren ab 2027 eher maßvoll bemessen ist, stellt er sowohl die zukünftigen Betreiber von Rechenzentren als auch die Kommunen vor große praktische Herausforderungen. Gegenwärtig sind in vielen Fällen weder die (kommunalen) Infrastrukturen noch die Rechenzentren für eine effektive Abwärmenutzung geeignet.
Wo kommunale Fernwärmenetze vorhanden sind, verfügen diese regelmäßig über Vorlauftemperaturen zwischen 65 bis 90 Grad. Traditionell gekühlte Rechenzentren können im sekundären Kühlkreislauf zwar eine sehr große Menge Wärme anbieten, diese aber nur mit einer variablen Temperatur, die selbst in der Spitze deutlich unter diesen Werten liegt.
Selbst die gegenwärtig in der Planung befindlichen, künftigen Generationen flüssiggekühlter Rechenzentren werden nur mit zusätzlichen Großwärmepumpen bestehende Wärmenetze speisen können. Für neue Wärmenetze zur Abwärmenutzung von Rechenzentren drängt sich damit eine Niedrigtemperaturkonfiguration auf. Es ist aber nicht annähernd erkennbar, dass die Technik für eine dieser Varianten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen verfügbar ist, zumal schiere Menge der verfügbaren Energie im Umfeld des Rechenzentrums auch erst einmal abgenommen werden will.
Besonders misslich ist diese Inkompatibilität, weil die Nutzung industrieller Abwärme von Rechenzentren für die Kommunen gerade auch im Kontext der gebotenen Wärmeplanung große Chancen bietet, die Wärmeversorgung neu zu gestalten und so den Einsatz von fossiler Energie zur Erzeugung von Wärme zu minimieren. Gegenwärtig indessen erscheint es fraglich, ob die Ziele des Gesetzes für irgendein in Planung befindliches größeres Rechenzentrum realistisch sind.
Ausnahmen und Aufschübe
Stellen sich die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 EnEfG danach – vielleicht ungewollt – eher als Programmsätze dar, ist die Frage gerechtfertigt, welche Optionen der Gesetzgeber für die Realisierung großer Rechenzentren im Hier und Jetzt vorgesehen hat. Immerhin dürfte Zweck des Gesetzes nicht sein, die Errichtung großer Rechenzentren in Deutschland auf absehbare Zeit zu vereiteln. Jedoch bleibt die Auswahl begrenzt. Nr. 2 und 3 des § 11 Abs. 3 EnEfG sehen zwei gesetzliche Ausnahmen vor (Nr. 1, der nachträgliche unverschuldete Entfall der Nutzungsmöglichkeit, spielt hier keine Rolle).
Stand: 08.12.2025
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Erstens: Es kann eine Vereinbarung zur Abwärmenutzung zwischen der künftigen Betreiberin des Rechenzentrums und einer Gemeinde oder der Wärmenetzbetreiberin getroffen werden. Die Gemeinde muss nicht notwendig die Standortgemeinde sein. Die Vereinbarung verpflichtet dann konkret die jeweilige Gemeinde oder den Wärmenetzbetreiber, da diese die Absicht erklären muss, dass sie ein Wärmenetz aufbauen wird.
Der Wärme-Abnehmer muss dies mit einer Investitionsplanung hinterlegen, aus der sich ergibt, dass der nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 EnEfG erforderliche ERF innerhalb von zehn Jahren erreicht werden kann. Faktisch handelt es sich bei dieser Möglichkeit um eine Fristverlängerung zur Erfüllung des erforderlichen ERF. Unrealistische „Mondangebote“ erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. War der Vertrag anfangs realistisch, erreicht den angestrebten ERF aber dennoch nicht, kommt es darauf an, wer die Zielverfehlung zu verantworten hat.
Zweitens: Der Betreiber des Datacenter unterbreitet dem Betreiber eines in der Umgebung befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten, welches dieser nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt. Diese Alternative wirft nun allerdings mehr Fragen auf, als sie beantwortet.
Die erste Frage ist eine ganz praktische: Voraussetzung ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 EnEfG, dass der Betreiber des Rechenzentrums die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme, insbesondere in Form einer Wärme-Übergabestation, bereithält. Völlig offen ist dabei die Frage, wie die „Wärme-Übergabestation“ beschaffen sein muss.
Schuldet der Betreiber einen Wärmetauscher?
Mit welcher Kapazität?
Oder muss er gar eine Wärmepumpe vorhalten, welche eine mit dem Wärmenetz kompatible Temperatur gewährleistet?
Wenigstens letzteres dürfte man vernünftigerweise ausschließen können.
Ebenfalls offen ist die Frage, ob man den Wortlaut des Gesetzes ernst nehmen muss, dass die Wärme-Übergabestation „bereitzuhalten“ ist. Auch hier wird man allerdings zu einer einschränkenden Auslegung kommen müssen, dass nur ein hinreichend gesichertes Angebot vorliegen muss. Eine gegebenenfalls überflüssige Anlage muss nicht „auf Verdacht“ errichtet werden. I
Immerhin wird man aber mit den ersten Stimmen im Schrifttum verlangen müssen, dass der Platz für die Infrastruktur reserviert wird (vergleiche: Jope/Nebel, § 11 EnEfG, Rn. 38). Ob das in der Nähe befindliche Wärmenetz auch nur annähernd in der Lage ist, eine dem vorgegebenen ERF entsprechende Menge Wärme abzunehmen und wie die „Umgebung“ zu definieren ist, beantwortet das Gesetz nicht.
Es liegt auf der Hand, dass je nach Auslegung hier eher ein „Schlupfloch“ als eine Ausnahme implementiert worden ist. Es wird also in den nächsten Jahren noch einige Klärungsarbeit von Behörden und Gerichten zu leisten sein.
Wie werden diese Anforderungen des EnEfG damit zum Standortfaktor?
Die Anforderungen des EnEfG gelten für Errichtung und Betrieb des Rechenzentrums. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (oder bei zulässiger Genehmigungsaufteilung im Baugenehmigungsverfahren) ist also darzulegen, wie diese Anforderungen eingehalten werden sollen.
Nach den Landesbauordnungen prüft die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren unter anderem die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind. Die Baugenehmigungsbehörde kann demnach die Baugenehmigung nicht erteilen, wenn das Rechenzentrum die Anforderungen des EnEfG mangels Realisierungsmöglichkeit der Infrastruktur zur Abwärmenutzung nicht wird erfüllen können.
Wird für das Rechenzentrum erst ein Bebauungsplan aufgestellt, stellt sich diese Frage wegen § 1 Abs. 3 BauGB bereits dort. Denn ein Bebauungsplan für ein Vorhaben, das voraussichtlich nicht genehmigt werden kann, ist städtebaulich nicht erforderlich und damit unwirksam (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4/14 –, juris; Urteil vom 25. Juni 2014 – 4 CN 4/13 –, juris). Auch werden Gemeinden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen berechtigt sein, Flächen für die Wärme-Übergabe festzusetzen, oder auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen, die eine Abwärmenutzung erleichtern oder ermöglichen.
Wird es bei den bisherigen Energie-Effizienzvorgaben bleiben? Das dürfte auszuschließen sein. Die Frage ist weniger, ob die Zügel angezogen werden, sondern wann.
Der Erwägungsgrund 85 der novellierten Energie-Effizienzrichtlinie geht noch davon aus, dass der im niedrigen einstelligen Bereich liegende Anteil des Energieverbrauchs, der von Rechenzentren verursacht wird, im Zeitraum von 2018 bis 2030 nur um rund 19 Prozent steigen wird. Diese Annahme dürfte durch den durch KI-Anwendungen verursachten Nachfrageschub bereits heute obsolet sein.
Damit wird sich auch die bisherige Politik der Kommission, primär auf Transparenzpflichten zu setzen ohne sektorale Vorgaben für Rechenzentren zu machen, ohne Wettbewerbsverzerrungen kaum aufrechterhalten lassen. Für die Projektierer und Betreiber von Rechenzentren in Deutschland ist das eine gute Nachricht; denn damit steigt, die Wahrscheinlichkeit, dass ähnliche Vorgaben wie diejenigen in § 11 Abs. 2 EnEfG auch in anderen europäischen Ländern Einzug halten.
*Der Autor Dr. Gerhard Michael ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Berlin. Ein besonderer Schwerpunkt liegt, neben dem Recht der regulierten Industrien und Märkte, auf dem gesamten öffentlichen Bau- und Planungsrecht mit Denkmalrecht, Raumordnungsrecht und Umweltrecht. Zu seinen Mandanten gehören Landes- und Bundesministerien, Unternehmen, Verbände und Bauherren. Im öffentlichen Baurecht berät Gerhard Michael daneben zahlreiche Städte und Gemeinden in der gesamten Bundesrepublik. Michael ist zudem Vorsitzender des Fachanwaltsausschusses für Verwaltungsrecht bei der Rechtsanwaltskammer Berlin, Vorstandsmitglied des Forschungszentrums Umweltrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin und ständiger anwaltlicher beisitzender Richter am Dienstgerichtshof für Richter in Berlin.Ferner ist er Prüfer im Nebenamt beim Gemeinsamen juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg.
Bildquelle: Göhmann Rechtsanwälte • Notare
[Anmerkung der Red.: DataCenter-Insider passt die Schreibweise des EnEfG der besseren Lesbarkeit wegen an und macht aus 'Energieeffizienzgesetz' ein 'Energie-Effiziengesetz'.]