Rechenzentren werden allerorts gebraucht. Kommunale Trägerschaften, die zugleich wichtige infrastrukturelle Anbindungen bereitstellen, könnten sich für alle Beteiligten lohnen. Doch überschreiten Kommunen damit ihre Kompetenzen? Das Verwaltungsgericht Frankfurt urteilt: Ja. Wir publizieren eine rechtliche Einschätzung und eine Reaktion von Mainova.
Das Frankfurter Verwaltungsgericht urteilt, dass die städtische Beteiligung an einem Mainova-Rechenzentrum gegen das Gemeindewirtschaftsrecht verstößt. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, stehen auch andere kommunale Datacenter-Beteiligungen auf der Kippe.
(Bild: Sora / KI-generiert)
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat eine mittelbare Beteiligung der hessischen Metropole an einem Rechenzentrum als rechtswidrig eingestuft. Eine rechtliche Einschätzung zeigt Implikationen für die Branche auf
Der aktuelle Fall betrifft die Klage eines Betreibers von Rechenzentren gegen die Stadt Frankfurt am Main. Die Stadt hält mittelbar über die Mainova AG, Hessens größten Energieversorger, 49,9 Prozent an der Mainova Webhouse GmbH; im Juni 2024 hatte Mainova 50,1 Prozent der Anteile an den US-Investor Blackrock veräußert. Die Mainova Webhouse errichtet einen Rechenzentrumscampus in Seckbach (Frankfurt am Main), den sie zukünftig betreiben möchte. Die ersten Flächen sind bereits in Betrieb genommen worden. Der Campus ist langfristig an einen internationalen Cloud-Betreiber vermietet.
Mittelbare Stadtbeteiligung am Rechenzentrum rechtswidrig
Die ungenannte Klägerin, die selbst zwei Rechenzentren im Gebiet der Stadt Frankfurt betreibt, richtete sich gegen die mittelbare Beteiligung der Stadt an der Mainova Webhouse, und sie bekam vor Gericht in erster Instanz teilweise Recht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschied am 28. Mai 2025, dass die mittelbare Beteiligung der Stadt Frankfurt an der Mainova Webhouse rechtswidrig ist, soweit sie auf den Betrieb von Rechenzentren gerichtet ist.
Zur Begründung führt die für das Kommunalrecht zuständige Kammer des Gerichts aus, dass die mittelbare Beteiligung gegen das in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) verankerte Subsidiaritätsprinzip verstößt, das an die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden strenge Voraussetzungen stellt.
Paragraf 121 HGO, der ein sogenanntes qualifiziertes Subsidiaritätsprinzip enthält, regelt, dass sich hessische Gemeinden neben weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen nur dann wirtschaftlich betätigen dürfen, wenn „der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann“.
Die Stadt Frankfurt konnte sich im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen, da die Mainova Webhouse ihre Betätigung im Bereich von Datenzentren wesentlich erweitert habe.
Zwar räumte das Verwaltungsgericht der Kommune einen Beurteilungsspielraum in Bezug darauf ein, ob der Subsidiaritätsgrundsatz eine wirtschaftliche Betätigung verbietet. Im konkreten Fall, so das Gericht, sei aber von einem Beurteilungsfehler auszugehen. Denn die Stadt habe den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt, zum Beispiel durch eine Marktanalyse.
Mainova: Auswirkungen des Urteils sind begrenzt
Auf Anfrage von DataCenter-Insider hat die Mainova AG den folgenden Kommentar bereitgestellt. Dieser unterstreicht, dass nicht allen Teilen der Klage stattgegeben wurde. Ferner seien die Auswirkungen des Urteils beschränkt – nur der Betrieb von Rechenzentren durch kommunale Träger sei betroffen, nicht etwa Bau und Entwicklung.
Mainova AG: „Das Gericht hat bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit Rechenzentren geprüft. Teilen der Klage wurde nicht stattgegeben, und wesentliche Aktivitäten wie Erwerb, Planung, Bau und Entwicklung von Rechenzentren wurden ausdrücklich nicht beanstandet.
Die Stadt Frankfurt am Main als Beklagte ist der Auffassung, dass die umstrittenen Geschäftstätigkeiten der Mainova AG unter die gesetzlichen Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung fallen und zulässig sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Berufung wurde vom Gericht ausdrücklich zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, dass das Urteil ganz oder teilweise aufgehoben oder revidiert wird. Eine Berufung durch die Stadt würden wir daher begrüßen.“
Auch der CEO der Mainova Webhouse GmbH, Jan-Pieter Anten, hat für DataCenter-Insider zum Urteil Stellung bezogen:
„Mainova WebHouse (MWH) selbst, eine mittelbare Beteiligung der Stadt Frankfurt im Rechenzentrumsgeschäft, ist nicht Partei des Verfahrens. Das Urteil hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf MWH, sondern richtet sich als kommunalrechtliche Angelegenheit ausschließlich gegen die Stadt.
Entsprechend ist das Tagesgeschäft der MWH wie auch ihre Pläne zur weiteren Entwicklung von dem Urteil nicht betroffen. Die Geschäftsaktivitäten können ohne Restriktionen fortgeführt werden.“
Stand: 08.12.2025
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Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig, ebenfalls liegen die Entscheidungsgründe noch nicht vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer aber die Berufung zugelassen. In der nächsten Instanz würde die Stadt darlegen und beweisen müssen, privaten Betreibern von Rechenzentren in der Leistungserbringung überlegen zu sein. Sie muss darlegen, inwieweit sie ihre Beurteilungsspielraum tatsächlich ausgeübt hat, etwa durch die Erstellung einer Markterkundung. Dies scheint war im vorliegenden Fall aber offensichtlich nicht erfolgt zu sein.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit die herangezogenen Kriterien, wie zum Beispiel die Verfügbarkeit geeigneter Grundstücke, Netzzugang für den hohen Strombedarf von Datenzentren oder die Bedeutung der angebotenen Leistung für die Bürger, einer rechtlichen Prüfung unterworfen werden. Sollte das Urteil in der nächsten Instanz bestätigt werden, könnte die Mainova gezwungen sein, sich von ihrer Beteiligung an der Mainova Webhouse zu trennen.
Kommunale Beteiligungen in mehreren Bundesländern potenziell betroffen
Die Inhaberschaft an kommunalen Gebietsrechenzentren, die im Wesentlichen elektronische Datenverarbeitung für Kommunen übernehmen und somit den Eigenbedarf der Kommunen abdecken, dürfte durch das Urteil nicht in Frage gestellt sein. Vielmehr stehen Datacenter im Fokus, die für private Kunden tätig sind.
Aufgrund der Tatsache, dass das Subsidiaritätsprinzip auch in anderen Bundesländern (etwa Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Thüringen) Anwendung findet, hat dieser Fall über die Landesgrenzen von Hessen hinaus besondere Bedeutung. Sofern das Urteil Bestand haben sollte, werden sich Investoren in Betreiber von Datenzentren genau überlegen, ob eine Partnerschaft mit einem städtischen Unternehmen für sie in Frage kommt.
*Der Autor Dr. Benedikt von Schorlemer ist Partner der Kanzlei McDermott Will & Emery. Er berät Unternehmen, insbesondere im Bereich der digitalen Infrastruktur, bei Investitionen, Übernahmen und Fusionen.