Das Wachstumschancengesetz Rückwirkende Förderung für Forschung und Entwicklung möglich

Ein Gastbeitrag von Sabine Hentschel* 2 min Lesedauer

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Das Forschungszulagengesetz bietet Unternehmen erstmalig die Möglichkeit, Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung rückwirkend fördern zu lassen. Die Antragsfrist für die Gewährung der Forschungszulage für das Jahr 2020 endet Ende 2024. Wer also noch von einer Förderung für 2020 profitieren möchte, sollte jetzt aktiv werden!

Nach Interpretation von Sabine Hentschel bietet das Wachstumschancengesetz eine Reihe zusätzlicher Möglichkeiten als bisher, Fördermittel zu bekommen - erstmalig auch rückwirkend. (Bild:  Holger Luck – stock.adobe.com)
Nach Interpretation von Sabine Hentschel bietet das Wachstumschancengesetz eine Reihe zusätzlicher Möglichkeiten als bisher, Fördermittel zu bekommen - erstmalig auch rückwirkend.
(Bild: Holger Luck – stock.adobe.com)

Am 27.03.2024 wurde nach langen Diskussionen nun endlich das Wachstumschancengesetz verkündet, was noch attraktivere Fördermöglichkeiten für die Forschungszulage bringt.

Die Forschungszulage ist eines der attraktivsten Förderprogramme – und zudem das Einzige, das eine rückwirkende Förderung ermöglicht. Unternehmen können im Rahmen des Forschungszulagengesetzes ihre Entwicklungsprojekte also auch rückwirkend fördern lassen, die nach dem 1. Januar 2020 gestartet wurden.

Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes sind förderfähig. Unabhängig von Branche und Größe des Unternehmens können abgeschlossene, begonnene oder geplante Vorhaben beantragt werden – fehlgeschlagene Forschung und Entwicklung inkludiert.

Was ändert sich durch das Wachstumschancengesetz?

  • Bisher war die Forschungszulage bis 2026 zeitlich begrenzt. Mt der Gesetzesänderung gilt sie nun unbefristet.
  • Zudem wurde die Bemessungsgrundlage von bisher 4 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro angehoben. Das heißt, dass die maximale Förderung von 1 Million Euro auf 2,5 Millionen Euro pro Jahr steigt.
  • Neben Personalkosten und externen Entwicklungskosten werden künftig auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen gefördert.
  • Zudem steigt die effektive Förderung für externe Entwicklungsaufträge von bisher 15 Prozent auf 17,5 Prozent. Der Stundensatz für Eigenleistungen von Einzelunternehmern wird von 40 Euro auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben.
  • Außerdem können KMUs künftig eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen. Sie steigt somit von 25 Prozent auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Was wird gefördert?

Die Forschungszulage fördert nachstehende Leistungen aus Einzel- oder Kooperationsprojekten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung mit 25 Prozent:

Eigenbetriebliche Forschung: Lohn- und Gehaltskosten der in dem F&E Vorhaben mitwirkenden Projektmitarbeiter

Externe Forschungsaufträge: 60 Prozent beziehungsweise ab 2024 70 Prozent der Forschungsaufträge, die extern an andere Unternehmen, Universitäten oder Forschungseinrichtungen (in der EU/EWR2) vergeben werden.

Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers: Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers, wenn der Inhaber eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Es können 40 Euro pro Stunde (ab diesem Jahr 70 Euro pro Stunde) bis maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.

Investitionskosten: Mit der Gesetzesänderung werden nun auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagen gefördert, welche nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, wenn sie für das Projekt ausschließlich eigenbetrieblich genutzt werden. Dann können also bspw. die Kosten von Analyse- und Testgeräten oder Prüfständen entsprechend der Wertminderung im Projektzeitraum berücksichtigt werden.

Fristablauf für Antragstellung 2020

Der Antrag auf Forschungszulage kann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, für das der Anspruch entstanden ist, gestellt werden. Die Antragsfrist für die Gewährung der Forschungszulage für das Jahr 2020 endet demnach Ende 2024. Wer also noch von einer Förderung für 2020 profitieren möchte, sollte jetzt aktiv werden.

*Die Autorin
Sabine Hentschel ist von der Fördermittelberatung für Forschung und Entwicklung. Sie sagt: Unternehmen, die Fördermittel nutzen, sind klar im Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern: Ein Fördermittelzuschuss muss keine einmalige Sache sein! Ihr Angebot: Eine unverbindliche Anmeldung.

Bildquelle: Fördermittelberatung für Forschung & Entwicklung

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