Wie Unternehmen die Public Cloud nutzen und dem deutschen Datenschutz entsprechen Die Daten-Kontrollhoheit behalten
Autor / Redakteur: Herbert Bild, Solutions Marketing Manager / Rainer Graefen
Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil vom 6. Oktober 2015 die bestehende Safe-Harbor-Regelung zum Austausch von Daten zwischen den USA und der EU für ungültig erklärt. Damit ist die Weitergabe von Daten in die USA – hier sitzen die Betreiber der großen Public Clouds – im datenschutzrechtlichen Sinne nicht mehr zulässig.Es gibt jedoch Alternativen.
Der amerikanischen Zusicherung auf sichere Datenaufbewahrung wird so nicht mehr vertraut. Entscheidendes Kriterium bei der Nutzung hybrider Clouds ist die Kontrolle über die Datenverarbeitung. Das Cloud-Rechenzentrum beschränkt sich darauf, für die Einsatzbereitschaft zu sorgen und über die Dauer der Nutzung Buch zu führen. Die Verantwortung für den Datenschutz verbleibt beim Unternehmen.
( NetApp)
Ein möglicher Lösungsansatz zum Einhalten der Datenschutzrichtlinien ist die Nutzung von Colocation-Rechenzentren in Verbindung mit Datenmanagement-Software, die auf Storage-Ebene eine Datenvirtualisierung vornimmt.
Eine solche Lösung kommt beispielsweise von Netapp mit clustered Data ONTAP. Das Speicher-Betriebssystem verwaltet externe Datenquellen ebenso wie On-Premise-Storage und unterstützt dabei, Ressourcen aus der Cloud zu integrieren.
Datenzugriff nur durch gebuchte Services
Auf Basis dieser Technologie können Unternehmen nun zusätzlich zu ihrem On-Premise-Storage ein weiteres System in einem Colocation-Rechenzentrum betreiben, auf dem sich operative Daten befinden. Dieser Dienstleister betreibt sein Rechenzentrum in unmittelbarer geografischer Nähe zu den großen Public Cloud-Anbietern auch hier in Deutschland, wodurch geringst mögliche Latenzzeiten und somit hohe Zugriffsraten auf Netzwerkebene möglich werden.
Die gebuchten Public-Cloud-Services von Anbietern wie Amazon oder Microsoft greifen dann zu bestimmten Zeiten auf diese Daten zu. Mit Abschluss der Datenverarbeitung melden sich die Services wieder ab und ziehen sich aus den Datenbeständen zurück.
Die Anwendungen können also die Daten verarbeiten und ändern, auf deren Basis Ergebnisse erzeugen und Auswertungen erstellen. Dabei nimmt das Unternehmen jedoch lediglich den Vorgang des „Computing“ selbst, aber keine Speicherressourcen der Cloud an sich in Anspruch.
Fremde Infrastruktur ohne Sorgen nutzen
Die Art der hier gezeigten Infrastrukturnutzung gilt daher nicht als Datenübermittlung im eigentlichen Sinn. Sie stellt nicht einmal eine Auftragsdatenverarbeitung dar, wenn das Unternehmen sich lediglich fremder Infrastruktur bedient.
Da die Daten auf dem eigenen Storage-System des Unternehmens gespeichert bleiben, ist die vollständige Kontrollhoheit gewährleistet.
Diese Konstellation gilt als technische Verlängerung eines unter Eigenkontrolle stehenden IT-Systems. Bei diesem Konzept gelten nicht die strengen Voraussetzungen einer Datenübermittlung in Drittstaaten. Auch gilt sie nicht als Auftragsdatenverarbeitung in klassischen Sinne, die sonst vertraglich und kontrolltechnisch abzusichern wäre.
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Stand vom 30.10.2020
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