Endgültiges Urteil des Bundesverfassungsgerichts De-Mail nur für Verwaltungsangelegenheiten
Eine per De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, urteilte das Bundesverfassungsgericht.
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Der § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) besagt, dass für eine Verfassungsbeschwerde ein „körperliches Schriftstück“ einzugehen hat. Eine Einreichung per eMail, die nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist, reiche dafür nicht aus. Dies gelte auch für eine De-Mail, setzte die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 19. November 2018 einstimmig fest. Der Übermittlungsweg per De-Mail müsste vom Gesetzgeber erst eröffnet werden.
Die Kommunikation mit dem Bundesverfassungsgericht per De-Mail steht bislang ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.
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